Satzung

Inhalt

    1. NAME, SITZ, EINTRAGUNG
    2. GEMEINNÜTZIGKEIT
    3. DAUER
    4. ZWECK
    5. VERWIRKLICHUNG DES VEREINSZWECKS
    6. VEREINSHAUSHALT
    7. MITGLIEDER
    8. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
    9. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
    10. MITGLIEDSBEITRÄGE
    11. MITGLIEDSRECHTE UND -PFLICHTEN
    12. ORGANE DES VEREINS
    13. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
    14. EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG, AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN
    15. BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
    16. VORSTAND
    17. AMTSDAUER DES VORSTANDS
    18. DER WISSENSCHAFTLICHE BEIRAT
    19. VEREINSVERMÖGEN

Die nachstehende Satzung wurde von den Mitgliedern der GGKG e.V. auf der 22. Mitgliederversammlung am 01.12.2018 in Köln beschlossen.

1. NAME, SITZ, EINTRAGUNG

(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Gebärdensprache und Kommunikation Gehörloser e. V.“.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

2. GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein wurde als gemeinnützig anerkannt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. DAUER

Der Verein wird auf unbestimmte Zeit gegründet.

4. ZWECK

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet der Gebärdensprache und Kommunikation Gehörloser, einschließlich der praktischen Umsetzung wissenschaftlicher Ergebnisse auf diesem Gebiet.

(2) Insbesondere soll der Verein bei den Mitgliedern Interesse und Informationsaustausch auf den genannten Gebieten fördern sowie Bildung und Fortbildung auf diesen Gebieten ermöglichen. Ziele des Vereins sollen auch der Austausch und Informationen sowie die Organisierung regelmäßiger Begegnungen mit Mitgliedern ähnlicher Vereine oder Gruppen im In- und Ausland sein. Ein besonderer Vereinszweck sind die Unterstützung und Förderung von Einrichtungen, die sich mit der Erforschung von Gebärdensprachen im deutschsprachigen Raum befassen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

5. VERWIRKLICHUNG DES VEREINSZWECKS

Die Ziele des Vereins werden durch den Verein vor allem auf folgenden Wegen verwirklicht:

a) Vorträge, Referate, Tagungen, Arbeitsgemeinschaften auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Erforschung der Gebärdensprache Gehörloser sowie deren Verwendung in verschiedenen Praxisfeldern und mit diesen zusammenhängenden Themen;

b) Veranstaltungen zur Verbreitung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der gebärdensprachlichen Kommunikation;

c) Veranstaltungen zur Förderung von Kontakten zwischen Mitgliedern des Vereins, Hochschulen sowie Personen aus Wissenschaft und weiteren Themenfeldern;

d) Förderung und Herausgabe von Publikationen zu den oben genannten Gebieten sowie entsprechende Öffentlichkeitsarbeit;

e) Förderung von Projekten, die sich mit der Erforschung von Gebärdensprachen im deutschsprachigen Raum befassen.

6. VEREINSHAUSHALT

(1) Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind:

a) Gründungsbeiträge und Mitgliedsbeiträge;

b) Zuwendungen und Subventionen;

c) sonstige Einkünfte.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Jahresrechnungen für die abgelaufenen und die Haushaltspläne für die zwei kommenden Geschäftsjahre werden vom bzw. von der Schatzmeister*in aufgestellt und sind vom Vorstand nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer*innen vorzulegen und sodann von der Mitgliederversammlung festzustellen. Der Vorstand ist insofern berechtigt, sich der kostenpflichtigen Unterstützung eines Steuerberaters zu bedienen.

7. MITGLIEDER

(1) Natürliche Personen können ordentliches Mitglied des Vereins werden.

(2) Natürliche Personen können Fördermitglied des Vereins werden. Sie sind damit ordentliches Mitglied.

(3) Juristischen Personen steht als außerordentlichem Mitglied kein Wahl- oder Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.

8. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher, an den Vorstand zu richtender Aufnahmeantrag erforderlich. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

(2) Gegen einen ablehnenden Beschluss des Vorstands, der nicht begründet werden muss, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmmehrheit.

9. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft in dem Verein erlischt durch:

a) Tod des Mitglieds bzw. Ende der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen;

b) freiwilligen Austritt;

c) Streichung;

d) Ausschluss.

(2) Ein Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er gilt immer zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingeht.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschuld nicht beglichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.  

(4) Ein Mitglied kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft mit dem Ablauf der Berufungsfrist als beendet gilt.

10. MITGLIEDSBEITRÄGE

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung durch eine Beitragsordnung bestimmt. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen; ein Erlass gilt grundsätzlich nur für die Zukunft und ist jederzeit widerruflich.

(2) Im Falle des Ausschlusses oder Austritts aus dem Verein erfolgt keine Erstattung von Beiträgen.

11. MITGLIEDSRECHTE UND -PFLICHTEN

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht bei Vereinswahlen und Abstimmungen.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins, auf Einsichtnahme in Protokolle und in die übrigen Schriftstücke des Vereins. Der Vorstand kann für die Ausübung dieser Rechte vernünftige verwaltungstechnische Einschränkungen erlassen.

(3) Mitteilungen der Vereinsorgane oder der Geschäftsstelle an die Mitglieder erfolgen ausschließlich per E-Mail. Die Mitglieder sind gehalten, der Geschäftsstelle eine aktuelle Mail-Adresse bzw. ggf. auch deren Änderung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen, Ziele und Zwecke des Vereins zu wahren und zu fördern.

12. ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und ggf. der wissenschaftliche Beirat.

13. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

a) Genehmigung der vom Vorstand aufgestellten Haushaltspläne für die nächsten Geschäftsjahre, Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, Entlastung des Vorstands;

b) Festsetzung der Beitragsordnung;

c) Wahl und Abberufung der beiden Vorsitzenden sowie weiterer Vorstandsmitglieder;

d) Wahl eines*einer oder mehrerer Rechnungsprüfer*innen;

e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;

f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern im Falle von Beschwerden gegen Ablehnungsbescheide;

g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

14. EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG, AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal alle zwei Jahre stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

15. BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem*einer zu Beginn der Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählenden Versammlungsleiter*in geleitet.

(2) Der*die Protokollführer*in wird von dem*der Versammlungsleiter*in bestimmt; zum*zur Protokollführer*in kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden, wobei insofern die Zustimmung des Vorstandes notwendig ist.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der*die Versammlungsleiter*in. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn dies von mindestens einem der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht, bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder erforderlich.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und einem i.S. von § 26 BGB vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

a) Ort und Zeit der Versammlung;

b) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers;

c) die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Versammlung;

d) die Zahl der erschienenen Mitglieder;

e) die Feststellung, dass die Versammlung beschlussfähig ist;

f) die Tagesordnung;

g) die gestellten Anträge;

h) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung;

i) bei Satzungsänderungen deren genauen Wortlaut;

j) bei Wahlen die genauen Personalien der Gewählten, und, soweit geschehen, ihre Erklärung, dass sie die Wahl annehmen;

k) nachträgliche Anträge zur Tagesordnung.

(8) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der*die Versammlungsleiter*in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

16. VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und drei Beisitzer*innen.

(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(3) Der vertretungsberechtigte Vorstand i.S. von § 26 BGB, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, besteht aus den beiden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln.

(4) Der Vorstand benennt eines seiner Mitglieder als Schatzmeister*in.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in welcher insbesondere die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes zu regeln ist. Der Vorstand kann für die Erfüllung der laufenden Aufgaben des Vereins eine Person als Geschäftsführer*in einstellen und ihr ein angemessenes Gehalt gewähren; die Aufsicht über den*die Geschäftsführer*in obliegt den Vorsitzenden.

(6) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

b) Einberufung der Mitgliederversammlung;

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;

e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

g) inhaltliche Auswahl in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beirat und redaktionelle Verantwortung für DAS ZEICHEN.

17. AMTSDAUER DES VORSTANDS

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neubestellung des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig, soweit die ununterbrochene Amtszeit acht Jahre nicht überschreitet. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und in geheimer Abstimmung zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(2) Mit Ausscheiden aus dem Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

18. DER WISSENSCHAFTLICHE BEIRAT

(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu zehn Mitgliedern, die vom Vorstand für die Dauer von maximal neun Jahren berufen und die einzeln durch die Mitgliederversammlung alle vier Jahre mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. In der Besetzung des wissenschaftlichen Beirates ist eine möglichst große Diversität insbesondere in Hinblick auf die Verteilung von Gebärdensprach- und Lautsprachnutzer*innen anzustreben.

(2) Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung können nicht gleichzeitig Mitglied des wissenschaftlichen Beirats sein.

(3) Der wissenschaftliche Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Tagesordnung ist dem Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen bekannt zu machen.

(4) Aus seiner Mitte bestimmt der wissenschaftliche Beirat zwei Sprecher*innen auf die Dauer von zwei Jahren. Diese vertreten den wissenschaftlichen Beirat gegenüber dem Vorstand, der Geschäftsführung und der Mitgliederversammlung.

(5) Weitergehende Bestimmungen und Tätigkeiten können durch eine Ordnung des wissenschaftlichen Beirats geregelt werden.

(6) Aufgaben des wissenschaftlichen Beirats sind insbesondere

a) bei der Entwicklung mittel- und langfristiger Ziele hinsichtlich Publikationen des Vereins beratend mitzuwirken;

b) sich an einem inhaltlichen Sichtungsverfahren in Bezug auf Beiträge zu beteiligen, die der DAS-ZEICHEN-Redaktion eingereicht werden;

c) die Akquise wissenschaftlicher Beiträge;

d) Beratung des Vorstands in fachlichen Fragen.

19. VEREINSVERMÖGEN

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung.